Auf Grund nationaler und EU-weiter weingesetzlicher Vorschriften unterliegen die Rebfläche, die Weinlese bzw. Traubenernte und die Weinproduktion bestimmten Meldeverpflichtungen.
Die Regeln in Deutschland: Bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres hat der Winzer seine Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft (Anbaugebiet) und die vorgesehene Differenzierung der Landweine, Qualitätsweine und Prädikatsweine bei der zuständige Behörde auf einem Formular zu melden (siehe dazu auch unter Qualitätssystem).
Die Regeln in Österreich: Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich eine Ernte- und Erzeugungsmeldung bis zum 15. Dezember auf einem Formular an die zuständige Gemeinde abzugeben. Anzugeben sind Grundstücks-Bezeichnung und Größe, Rebsorte, Mostgewicht (KMW) und Leseart. Erzeuger von Trauben, sowie auch Winzergenossenschaften und Weinhandelsbetriebe haben mit Stichtag 31. Juli jährlich eine Bestandsmeldung (vorhandene Weinmenge) bis zum 15. August an die zuständige Gemeinde abzugeben. Diese hat die Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend an die BKI (Bundeskellerei-Inspektion) weiterzuleiten. Diese nimmt eine Kontrolle auf Einhaltung der Höchsterträge vor. Ein weiteres vorgeschriebenes Verzeichnis ist das Kellerbuch.
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Roman Horvath MW
Domäne Wachau (Wachau)