Die Bezeichnung Jungwein wird im allgemeinen Sprachgebrauch und im EU-Weinrecht unterschiedlich verwendet. Umgangssprachlich versteht man darunter meist einen oft noch trüben Wein, der seine alkoholische Gärung erst vor kurzem abgeschlossen hat. Ggf. muss also noch das Klären erfolgen. Vorstufen werden länderspezifisch benannt - zum Beispiel Federweißer (Deutschland) bzw. Sturm (Österreich) sowie der noch unfiltrierte Wein Staubiger (Österreich).

1 = roter Sturm, Federroter, Bitzler, Brauser, Sauser; 2 = weißer Sturm, Federweißer; 3 = Rotwein, 4 = Weißwein
In der EU ist der Begriff Jungwein gesetzlich definiert. Gemäß EU-Verordnung ist damit ein Wein zu verstehen, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von den Hefen getrennt wurde. Diese eng gefasste Definition gilt insbesondere für die Zulässigkeit technischer Verfahren wie z. B. Anreichern und Entzuckerung, die laut EU-Recht nur bei Most, teilweise gegorenem Most oder Jungwein in Gärung erlaubt ist. Diese Bestimmung ist EU-weit verbindlich; die Mitgliedstaaten dürfen also keine abweichenden nationalen Definitionen für den Begriff im Sinne des EU-Weinrechts festlegen, wenn es um rechtlich geregelte Maßnahmen wie Kellerwirtschaft oder Bezeichnung geht.
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Es gibt unübersichtlich viele Quellen im Web, bei denen man sich Wissen über Wein aneignen kann. Doch keine hat den Umfang, die Aktualität und die Richtigkeit der Informationen des Lexikons von wein.plus. Ich benutze es regelmäßig und verlasse mich darauf.
Sigi Hiss
freier Autor und Weinberater (Fine, Vinum u.a.), Bad Krozingen