Siehe unter Weingesetz.
Schon in der Antike wurde versucht, die Weinqualität durch entsprechende Gesetze und Vorschriften Missbrauch und Weinverfälschung zu verhindern. Darüber gibt es schriftliche Belege vieler Autoren in der einschlägigen Literatur. Das älteste Weingesetz mit bei Nichtbeachtung strengen Strafen stammt vom babylonischen Herrscher Hammurabi (1728-1686 v. Chr.), dessen Reich damals fast das gesamte Mesopotamien umfasste.

Auch im Recht der römischen Republik wurde der Verkauf (besonders der Großhandel) von Wein geregelt und in den einzelnen Gesetzen definiert, welche Qualitätsgarantie der Käufer erwarten kann und wie der Wein vermarktet werden darf. In der vom Merowingerkönig Chlodwig I. (466-511) erlassenen „Lex Salica“ (Salisches Recht) wurden unter anderem auch weinbauliche Belange geregelt, denn zu dieser Zeit war der Weinbau im Gebiet des heutigen Deutschland bereits weit verbreitet. In den einzelnen Ländern wurden schon im frühen Mittelalter Qualitätskriterien und Qualitätsstufen eingeführt. Kaiser Karl der Große (742-814) erließ dafür entsprechende Gesetze.
Im 17. Jahrhundert gab es im Burgenland (Österreich) vier Weinqualitäts-Stufen: Vinum Nobile (edler Wein, Ausbruchwein aus Trockenbeeren), Vinum Bonum (Qualitätswein aus Furmint, Weißer Augster, Blauer Augster und Muskateller), Vinum Mediocre (Wein mittlerer Güte) und Vinum Cibale (Speisewein oder Tischwein). In der österreichischen Hauptstadt Wien des 18. Jahrhunderts gab es die Qualitätsstufen Herrschaftswein (nur für Hoftafel), Offizierswein und Soldatenwein. Damals wurde in Spanien (Rioja), Portugal (Portwein) und Italien (Chianti) begonnen, Weine in zwei Qualitätsklassen zu unterscheiden, nämlich qualitativ bessere mit und qualitativ mindere ohne Benennung der geographisch klar definierten Herkunft. Daraus entstand in der Folge der Begriff des romanischen Weinrechts.
Ab Ende des 19. Jahrhunderts sind in allen Weinbauländern vor allem in Europa strenge Gesetze entstanden, um die Weinqualität zu sichern und sich gegen Weinverfälschungen zu schützen. Damals gab es aber natürlich in den einzelnen Ländern noch große Unterschiede. Schließlich etablierte sich als Ergänzung dazu ab den 1930er-Jahren in Frankreich das herkunftsorientierte Appellationssystem als Vorbild für die meisten europäischen Länder. Auf Basis dieser Bestimmungen wurde innerhalb der Europäischen Union ein umfangreiches Gesetzes- und Regelwerk geschaffen. Daran orientieren sich die Gesetzeswerke der Mitgliedsstaaten, wobei es im Detail landesspezifische Abweichungen gibt.
Die weinrechtlichen Bestimmungen der EU sind nicht in einem Gesamtwerk, sondern in zahlreichen EU-Verordnungen geregelt, die in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar gelten. Diese werden laufend geändert und ergänzt, wobei Novellierungen jeweils durch eigene Verordnungen mit neuer Nummer erfolgen. Dadurch ist das EU-Weinrecht für Nichtfachleute schwer überschaubar, zumal zusätzlich länderspezifische Sonderregelungen und Ausnahmen bestehen.

Auf der Website der Europäischen Kommission gibt es die Datenbank „E-Bacchus - Agriculture and Rural Development“ (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung). Diese enthält alle die in der EU geschützten geographischen Angaben (g.g.A.) und Herkunfts- bzw. Ursprungsbezeichnungen (g.U.) der Mitgliedsstaaten (alle Weinbaugebiete wie z. B. Chablis, Mosel oder Wachau), die innerhalb der EU geschützten geographischen Angaben und Ursprungs-Bezeichnungen von EU-Nichtmitgliedstaaten auf der Grundlage von bilateralen Handelsabkommen über Wein zwischen der EU und den EU-Nichtmitgliedstaaten (z. B. USA), sowie die in der EU geschützten traditionellen Begriffe.
In Abhängigkeit von den klimatischen Bedingungen und dadurch unterschiedlichen Szenarien wird Europa in die drei Hauptzonen A, B und (mit Subzonen) C eingeteilt. Für bestimmte Weinbereitungs-Verfahren gibt es unterschiedliche Vorgaben bzw. Ausnahmeregelungen je Weinbauzone. Bestimmte Önologische Verfahren kann jeder EU-Mitgliedsstaat zu Versuchszwecken zulassen. Als Einschränkung für solche Weine gilt, dass der gesamte „Versuch“ innerhalb eines Mitgliedstaates sich nicht länger als über drei Jahre erstrecken darf (eine einmalige Verlängerung auf weitere drei Jahre ist erlaubt). Der so behandelte Wein darf jedoch nicht in andere EU-Mitgliedstaaten verkauft werden.
Ergänzend zu den EU-Vorgaben gibt es darüber hinaus reichende oft noch strengere landesspezifische Bestimmungen, die zumeist auch unterschiedlich per Region, Anbaugebiet bis hin zu einzelnen Lagen oder auch bestimmten Weinen sind. Diese Vorschriften regeln zusätzlich zu den oben genannten auch Punkte wie bestimmte Erziehungsformen, Vorschriften bezüglich der Weinbereitung, spezielle Flaschen-Formen (wie der Bocksbeutel), Mindest-Ausbauzeiten von Weinen (Fass und/oder Flasche), Weinbezeichnungen und frühester Zeitpunkt der Vermarktung. Auch die Überprüfung durch amtliche Stellen ist definiert. Die genauen Vorschriften sind...
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Als Ehrenobmann der Domäne Wachau ist es für mich der einfachste und schnellste Weg, bei Fragen in das wein.plus-Lexikon einzusteigen. Die Gewissheit, hier fundierte und aktuelle Informationen zu erhalten, machen die Benutzung zu einem unverzichtbaren Ratgeber.
Hans-Georg Schwarz
Ehrenobmann der Domäne Wachau (Wachau)