Die Begriffe „Grundwein“ und „Verarbeitungswein“ kommen im EU Recht nicht vor und sind daher EU rechtlich auch nicht definiert. Der „Grundwein“ für die die Herstellung von Schaumweinprodukten wird in der EU als „Cuvée“ bezeichnet. Es gibt jedoch einen Passus im Deutschen Weinrecht zu Grundwein (vorher Verarbeitungswein):
1) Wein, der zur Herstellung von Wein mit der Angabe „Europäischer Gemeinschaftswein“ oder Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Europäischen Union bestimmt ist.
2) Wein zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein ohne Rebsortenangabe.
3) Wein zur Herstellung von Brennwein, Weinessig, alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten schäumenden (perlenden) Getränken, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen oder anderen Lebensmitteln, die keine Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind.
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Dominik Trick
Technischer Lehrer, staatl. geprüfter Sommelier, Hotelfachschule Heidelberg