Bezeichnung (auch Traubensüßmost) für einen weiterbehandelten Traubenmost. Eine weitere Vergärung wird durch Zusatz von Schwefel gestoppt (bei bestimmten Bioprodukten ist dies aber nur sehr eingeschränkt oder gar nicht erlaubt). Ein vorhandener Alkoholgehalt von bis zu 1% vol wird weinrechtlich geduldet bzw. ist zulässig.
Gegebenenfalls werden bestimmte Stoffe wie zum Beispiel Zucker oder bei der Verarbeitung abgetrenntes Fruchtfleisch (zwecks Aromastoffen) dem Traubensaft wieder hinzugefügt. Ein daraus durch Wasserentzug hergestelltes Traubenmostkonzentrat darf nicht zu Wein weiterverarbeitet oder einem Wein hinzugefügt werden. Siehe auch unter RTK (rektifiziertes Traubenmostkonzentrat) und Most.