Bezeichnung (auch Traubensüßmost) für einen weiterbehandelten Traubenmost. Eine weitere Vergärung wird durch Zusatz von Schwefel gestoppt (bei bestimmten Bioprodukten ist dies aber nur sehr eingeschränkt oder gar nicht erlaubt). Ein vorhandener Alkoholgehalt von bis zu 1% vol wird weinrechtlich geduldet bzw. ist zulässig. Gegebenenfalls werden bestimmte Stoffe wie Zucker oder abgetrenntes Fruchtfleisch (zwecks Aromastoffen) dem Traubensaft wieder hinzugefügt. Ein daraus durch Wasserentzug hergestelltes Traubenmostkonzentrat darf nicht zu Wein weiterverarbeitet oder einem Wein hinzugefügt werden. Siehe auch unter RTK (rektifiziertes Traubenmostkonzentrat) und Most.
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Es gibt unübersichtlich viele Quellen im Web, bei denen man sich Wissen über Wein aneignen kann. Doch keine hat den Umfang, die Aktualität und die Richtigkeit der Informationen des Lexikons von wein.plus. Ich benutze es regelmäßig und verlasse mich darauf.
Sigi Hiss
freier Autor und Weinberater (Fine, Vinum u.a.), Bad Krozingen