Gemäß EU-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten vornehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt oder veredelt werden dürfen. Diese müssen der europäischen Spezies Vitis vinifera angehören oder aus einer Kreuzung dieser Spezies mit anderen Spezies der Gattung Vitis (z. B. der asiatischen Vitis amurensis oder der amerikanischen Vitis labrusca) stammen. Sechs Rebsorten sind aber verboten, obwohl sie diese Bedingungen erfüllen. Das sind Clinton, Herbemont, Isabella, Jacquez, Noah und Othello. Warum gerade diese sechs hat historische Gründe, die heute auch von offizieller Seite niemand mehr weiß oder erklären kann (eines der Geheimnisse von EU-Gesetzen). Es handelt sich zwar um amerikanische Hybriden, aber es gibt ja auch noch eine Unzahl anderer, die sehr wohl für den Anbau erlaubt sind. Werden Sorten aus der Klassifizierung gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach deren Streichung zu roden (ausgenommen sind Flächen für den hauseigenen Winzergebrauch).
Diese Klassifikation gilt aber nur für den Anbau und bedeutet nicht automatisch, dass diese Sorten auch für alle Weinqualitäts-Klassen verwendet werden dürfen. Werden die obigen Bedingungen erfüllt, liegt die Entscheidungskompetenz bei den verantwortlichen Gremien der Weinbauländer. Diese bestimmen eigenverantwortlich, welche Sorten...
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Thomas Götz
Weinberater, Weinblogger und Journalist; Schwendi